Sonderfall – Beratungshilfe & Prozeßkostenhilfe:
a. Beratungshilfe:
Soweit Sie die Anforderungen einer sozialen Bedürftigkeit im Sinne der Beratungshilfe erfüllen, können Sie sich natürlich auch bei dem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen.
Meine Kosten für die außerprozessuale Tätigkeit werden dann in Höhe einer Pauschale (die unter dem liegt, was ich ansonsten aus einer vergleichbaren Tätigkeit erhalten würde) von der Staatskasse getragen.
Von Ihnen erhalte ich dann lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von derzeit 10,00 Euro.
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
b. Prozeßkostenhilfe (PKH):
Für die prozessuale Tätigkeit besteht die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe, die allerdings von weiteren Voraussetzungen abhängt und in den meisten Fällen auch nur zu einer Vorfinanzierung der Kosten aus der Staatskasse führt.
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.